FA?r die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist eine GesamtwA?rdigung unter Einbeziehung aller zur Zeit des Vertragsschlusses relevanten UmstAi??nde erforderlich.

BildGRP Rainer RechtsanwAi??lte Steuerberater, KAi??ln, Berlin, Bonn, Bremen, DA?sseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, MA?nchen, NA?rnberg und Stuttgart to buy local generic cialis. www.grprainer.com fA?hren aus: Mit Urteil vom 04.06.2013 (Az.: II ZR 207/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verpflichtung einer nicht leistungsfAi??higen Gesellschafterin zur RA?ckzahlung erheblicher BetrAi??ge, die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bA?rgerlichen Rechts begrA?ndet wurde und die der andere Gesellschafter einlegt und die vereinbarungsgemAi??AY dem im Interesse der Gesellschaft tAi??tigen Ehemann der Gesellschafterin zuflieAYen, dann nicht sittenwidrig sei, wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein adAi??quates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen FAi??rderung des Gesellschaftszwecks habe.

Nach der Auffassung des BGH mA?sste fA?r die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen insbesondere eine GesamtwA?rdigung unter Einbeziehung aller relevanten UmstAi??nde, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind, erfolgen.

Die Gesellschaft bA?rgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB Gesellschaft) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Die GbR ist eine Personenvereinigung, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht und mit der ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, steht allen Gesellschaftern die GeschAi??ftsfA?hrung gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sie sowohl rechts-, als auch parteifAi??hig, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.

FA?r die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser FlexibilitAi??t besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der GrA?ndung einer Gesellschaft bA?rgerlichen Rechts.

Dies gilt umso mehr vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass neben dem GesellschaftsvermAi??gen, die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft fA?r alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem PrivatvermAi??gen haften. Auch wenn die MAi??glichkeit des Innenregresses besteht, kann ein einzelner Gesellschafter im AuAYenverhAi??ltnis zunAi??chst einmal von GlAi??ubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.

Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt berAi??t kompetent und umfassend, damit die vielfAi??ltigen MAi??glichkeiten, die eine GbR bietet, vorteilhaft genutzt werden kAi??nnen.

Ein im Gesellschaftsrecht tAi??tiger Rechtsanwalt hilft bei der GrA?ndung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der AuflAi??sung der Gesellschaft.
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